Satzung

Satzung des Fördervereins TSV 2025 e. V.

§ 1
Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein TSV 2025 e. V.“.
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist in Karlsruhe-Durlach.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bau- und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Projekt „ TSV 2025“ des Turn- und Sportverein Palmbach 1905 e.V.
Dazu gehören im Besonderen die Jugendförderung durch u.a. Turn-, Sport- und Spielübungen und Training, sowie die Instandhaltung Erweiterung und Modernisierung der Sportanlagen und weiterer Außenanlagen inkl. sonstige Bau- und Umbaumaßnahmen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Über die Einzelheiten der Verwendung dieser Einnahmen entscheidet der Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung.
5. Zweckgebundene Spenden sind entsprechend zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können ebenfalls Mitglied werden. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert durch den Vor-stand.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
5. Eine ablehnende Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Hiergegen steht dem Antragsteller eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederver-sammlung zu. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederver-sammlung abschließend.
Bis dahin gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod, bei nicht natürlichen Personen gemäß § 3 Ziffer 2 durch Löschung bzw. Liquidation,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen erklärt werden.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Hierzu zählen beispielhaft:
a) Erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Miss-achtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) Zahlungsrückstand von Beträgen in Höhe von mehr als einem Jahres-beitrag trotz Mahnung,
c) schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
d) unehrenhafte Handlungen.
5. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Über den Ausschluss ent-scheidet der Vorstand.
6. Der Ausschließungsantrag ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegen-über dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vor-stand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss über die Ausschließung eines Mit-glieds bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
7. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Ge-gen den Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederver-sammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Be-schwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
§5
Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Im Rahmen der Grün-dung des Vereins und dieser Satzung wird der ordentliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder nach § 3 Ziffer 1 auf jährlich 30,00 € festgelegt. Im Übrigen be-schließt die Mitgliederversammlung über die Höhe dieser Mitgliedsbeiträge. Sie beschließt auch über eventuelle außerordentliche Beiträge.
2. Alle Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Der Einzug erfolgt im zweiten Quartal eines Jahres.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertre-tenden Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerge-richtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein allein.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vor-stand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag
7. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verein.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt.
b) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel und im „Wettersbacher Anzeiger“.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstand
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, bei Mitgliedern gemäß §3 Ziffer 2 der Satzung wird das Stimmrecht durch eine mit ordnungsgemäßer, schriftlicher Vollmacht ausgestattete Person ausgeübt. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht bei der Ausübung seines Stimmrechts vertreten zu lassen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge min-destens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit eine 2/3 Mehrheit beschließt, das sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuge-gangen sind, können erst auf der nächstfolgenden Mitgliederver-sammlung beschlossen werden.
§ 10
Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Wirtschaftsführung des Vereins ist ein Rechnungsprüfer ein-zusetzen. Dieser erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen Prüfbe-richt und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Schatz-meisters. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand innehaben.
§ 11
Protokollierungen
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen insbesondere die jeweils dort gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer Protokolle anzufer-tigen, in denen die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten sind. Sie sind vom Vorsitzenden oder seine Stellvertreter sowie vom Schrift-führer zu unterzeichnen.
§12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung eine solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen hat oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
4. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Ein etwaiger Liquidationserlös fließt in Erfüllung des Vereinszwecks aus-schließlich und unmittelbar an den Turn- und Sportverein Palmbach 1905 e. V. und ist dort zweckentsprechend zu verwenden.
Gründungsmitglieder

Stand: 26.04.18